Allgemeine Geschäftsbedinungen der Schäfer-Papier GmbH, Auhofstr. 2, 63741 Aschaffenburg
I. Allgemeines
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schäfer-Papier GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die auch für alle nachfolgenden Aufträge verbindlich sind.
2. Anderslautenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur im Falle ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch die Verkäuferin Vertragsbestandteil. Der Käufer erkennt mit seiner Bestellung, spätestens jedoch mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Auftragsbestätigung
bzw. der Ware selbst die Geltung der Geschäftsbedingungen der Verkäuferin und ihre Einbeziehung in den Vertrag an. Der üblicherweise in evtl. vorhandenen Geschäftsbedingungen hierauf gerichtete Widerspruch ist nicht ausreichend.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Angebote und Abschlüsse
1. Das in Prospekten, Preislisten und Werbeunterlagen der Schäfer-Papier GmbH enthaltene Warenangebot sowie alle sonstigen Angebote der Schäfer-Papier GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2. Alle Aufträge erlangen für die Schäfer-Papier GmbH Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Schäfer-Papier GmbH oder spätestens mit Auslieferung der Ware. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch die
Zusendung einer Auftragsbestätigung (per Email) oder durch Zurückfaxen des unterschriebenen Kaufvertrages.
3. Die Schäfer-Papier GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine begründete Annahme besteht, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
4. Die Angestellten der Schäfer-Papier GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichen.
III. Preise und Prospekte
1. Die in Prospekten und Preislisten der Schäfer-Papier GmbH angegebenen Preise werden mit Herausgabe eines neuen Prospekts oder einer neuen Preisliste ungültig. Die Preise für Sonderangebote gelten nur nach
Maßgabe dieses Angebots und sind beschränkt auf den bei Herausgabe des Sonderangebots vorhandenen Warenbestand.
2. Die Preise sind Nettopreise, d.h. zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe und ohne Abzug.
3. Die Schäfer-Papier GmbH ist berechtigt, vereinbarte Preise anzupassen, wenn infolge von Preisentwicklungen die Selbstkosten von der Schäfer-Papier GmbH bei der Erbringung der Leistung unmittelbar beeinflußt werden. Die
Preisanpassung wird wirksam, wenn dem Kunden die erhöhten Preise schriftlich durch die Schäfer-Papier GmbH angezeigt wurden. Vorstehende Vereinbarung gilt nicht, wenn die Leistung innerhalb von vier Monaten
nach Vertragsschluss erbracht wird, es sei denn, zwischen der Schäfer-Papier GmbH und dem Kunden wurde ein Dauerschuldverhältnis begründet.
IV. Lieferung und Versandkosten
1. Die Versandkosten sind nicht im Preis enthalten. Für die Leistungen im Zusammenhang mit der Anlieferung sind die Geschäftsbedingungen des Transportunternehmens maßgeblich.
2. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers mit Absendung, auch wenn diese durch Fahrzeuge der Schäfer-Papier GmbH ausgeführt wird.
3. Leistungsfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4. Lieferfristen und Liefertermine werden von der Schäfer-Papier GmbH nach bestem Wissen und Ermessen und nach sorgfältiger Abstimmung mit dem Herstellerwerk genannt und nach Möglichkeit eingehalten, richtige
und rechtzeitige Selbstbelieferung vorausgesetzt.
5. Wenn Leistungstermine schriftlich vereinbart wurden, gelten diese als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Termin dem Frachtführer übergeben wurde.
6. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung.
7. Überschreitungen der Lieferfristen begründen keine Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte vom Vertrag. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Schäfer-Papier GmbH vorbehalten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin sind ausgeschlossen.
8. In den Fällen höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Krieg, Ausnahmezustand, Verkehrsstörungen etc.) ist die Schäfer-Papier GmbH berechtigt, eine Nachfrist zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten.
9. Die Verkäuferin behält sich vor, eine Auslieferung erst vorzunehmen, wenn die Bezahlung des Kaufpreises sichergestellt ist.
10. Bei Rücksendungen trägt der Kunde/Käufer die Versandkosten. Unfreie Rücksendungen werden von der Schäfer-Papier GmbH nicht angenommen.
V. Zahlung
1. Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung rein netto Kasse fällig.
2. Ein Skontoabzug ist nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine ist die Schäfer-Papier GmbH ohne vorherige Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von der Schäfer-Papier GmbH jeweils in Anspruch genommenen Bankkredites, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (Basistender) zu verlangen, soweit nicht der Kunde nachweist, dass der Zinsschaden der Schäfer-Papier GmbH geringer ist.
4. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden gegenüber der Schäfer-Papier GmbH handelt.
VI. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher der Verkäuferin aufgrund der Geschäftsbedingungen
zustehenden Forderungen, einschließlich Kosten und Zinsen Eigentum der Verkäuferin.
2. Der Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Verkäuferin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Verkäuferin behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist gegen alle Risiken zu versichern und sachgemäß zu lagern. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und notwendige Reparaturen sofort auf seine Kosten von einem Beauftragten der Schäfer-Papier GmbH oder der Herstellerfirma selbst ausführen zu lassen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware beim Käufer gepfändet oder sonst wie in Anspruch genommen, so ist die Schäfer-Papier GmbH sofort zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware vom Käufer unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes des Käufers herauszuverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis bestmöglich zu verwerten. In der Rücknahme der Ware liegt, soweit das Abzahlungsgesetz keine Anwendung findet, kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
5. Wird das Zahlungsziel einer offenen Rechnung um mehr als 5 Tage überschritten, kann die Verkäuferin die sofortige Begleichung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen.
VII. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versendung
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Schäfer-Papier GmbH.
2. Die Schäfer-Papier GmbH versendet die Ware an den vom Käufer gewünschten Ort innerhalb der EU.
3. Wenn wir mit dem Käufer keine andere Art der Versendung vereinbart haben, erfolgt die Versendung der Ware durch
Transportunternehmen zu den allgemeinen Bedingungen des jeweiligen Spediteurs oder bei Einsatz von Lieferfahrzeugen der Schäfer-Papier GmbH gemäß der jeweils gültigen Frachtpreisliste bzw. Pauschale.
4. Der Käufer hat die Ware bei Abladung sofort auf Fehlmengen und Transportschäden, insbesondere auf Bruch zu untersuchen und, sofern kein Einsatz mit Lieferfahrzeugen der Schäfer-Papier GmbH vorliegt, den entstanden Schaden auf dem Frachtbrief, gesondert nach Sorten, quittieren zu lassen, um entsprechende Ansprüche gegen den mit der Versendung betrauten Unternehmer durchsetzen zu können. Eine Schadensmitteilung, die nicht auf dem Frachtbrief bereits vermerkt ist, muss dem abliefernden Spediteur spätestens am 6. Tag nach der Ablieferung zugegangen sein.
VIII. Gewährleistung
1. Ist der Kaufgegenstand mangelhaft oder fehlt diesem eine schriftlich zugesicherte Eigenschaft, kann der Käufer grundsätzlich zunächst Nachbesserung verlangen. Die Verkäuferin ist berechtigt nach ihrer Wahl statt der Nachbesserung vollständigen Ersatz zu liefern oder den Ersatz fehlerhafter Teile durchzuführen.
2. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Durchführung Ihrer Gewährleistung ganz oder teilweise den Beauftragten der Verkäuferin oder der Herstellerfirma selbst zu übertragen Die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten erfolgt für den Endverbraucher kostenlos.
3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Lagerung oder Behandlung entstehen. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls
ausgeschlossen, wenn Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich dazu autorisierter Stelle an der gelieferten Ware vorgenommen werden oder Teile bzw. Geräte eingebaut werden, die nicht von der Herstellerfirma zugelassen sind.
4. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die gelieferten Waren, nicht auf evtl. Folgeschäden, Montage- und Austauscharbeiten.
5. Wurde zwischen Verkäufer und Käufer ein Austausch der Ware vereinbart, so ist der Rücktransport zum Verkäufer bzw. zum Hersteller nach den Angaben des Verkäufers durchzuführen. Unfrei angelieferte Waren werden nicht angenommen.
6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, beim Verbrauchsgüterkauf bei gebrauchten Sachen 12 Monate sowie bei neuen Sachen 2 Jahre ab Bereitstellung bzw. Übergabe. Ausdrücklich von vorgenannter Verjährungsverkürzung ausgenommen sind Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 BGB.
IX. Schadensersatzansprüche
1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.
2. Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln– gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr.
3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
b) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten im Übrigen auch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat [oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
übernommen hat]. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in den Abs. 1 bis Abs. 2 genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit kein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 4 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, (oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann).
d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
6. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
7. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Haftung
1.Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, [oder] wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten [oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat]. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, zB Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Abs. 1 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird [oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat].
2. Die Regelung des vorstehenden Abs. 1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3. Die Haftung für Verzug bestimmt sich wie folgt: Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, zB Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, zB Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Die Haftung für Unmöglichkeit nach bestimmt sich wie folgt. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verpflichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
6. Streitigkeiten welche Patentrechte, Prüf- und Kennzeichnungen der Waren sowie deren Ausführung betreffen, gehen vom Käufer direkt zum Hersteller.
7. Die Produkthaftung liegt bei der Verkäuferin der Ware und nicht beim Käufer.
XI. Leasing
Der Käufer ist berechtigt, seine Pflichten aus dem Kaufvertrag durch eine Leasinggesellschaft ablösen zu lassen. Soweit bei Abschluss eines Leasingvertrages die Verkäuferin unterstützend tätig wird, tut sie dies im Auftrag des Käufers. Der Käufer wird mit Erfüllung des Leasingvertrages durch die Leasinggesellschaft aus seiner persönlichen Haftung entlassen.
XII. Miete
1. Mietverträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung der Geschäftsleitung der Verkäuferin wirksam.
2. Kommt der Mieter mit mehr als einer Mietrate in Rückstand, ist die Vermieterin berechtigt, den vermieteten Gegenstand bei sich sicherzustellen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter.
3. Bei Rückstand von mehr als zwei Monatsmietraten werden die Mieten für die Gesamtrestmietzeit fällig. Die Vermieterin zieht dabei für jeweils ein volles Jahr vorgezogener Fälligkeit ersparte Finanzierungsaufwendungen
in Höhe von 5 % ab.
4. Im Übrigen gelten die besonderen Bedingungen für Mietverträge.
XII. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Macht die Verkäuferin Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend, so kann sie pauschal 40 % der noch offenstehenden Rechnungsbeträge bei Kauf und 45 % der noch offenstehenden Restmietraten bei Miete geltend
machen. Die Geltendmachung höheren Schadens auf Nachweis bleibt vorbehalten.
XIII. Nebenabreden, Erklärung, Schriftform
1. Nebenabreden und Zusagen werden nur gültig, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.
2. Soweit in dieser AGB nichts anderes vorgesehen ist, sind Erklärungen des Käufers ausschließlich an die Schäfer-Papier GmbH zu richten. Gibt er Erklärungen anderen Personen gegenüber ab, z.B. einem Handelsvertreter der Firma Schäfer-Papier GmbH, ist diese Erklärung der Schäfer-Papier GmbH erst dann wirksam zugegangen, wenn sie von der Schäfer-Papier GmbH bestätigt wurde.
3. Soweit das Gesetz oder unsere AGB für Erklärungen Schriftlichkeit vorsehen, ist diese Form auch für die Übermittlung durch Telefax, Telegramm oder Email gewahrt.
4. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass eine Bankauskunft über ihn eingeholt wird.
XIV. Datenschutz
Alle personenbezogenen Daten von Kunden und Käufern werden nach der strengen Vorschrift des deutschen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und genutzt.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Aschaffenburg.
2. Für sämtliche Ansprüche, die aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer, insbesondere aus abgeschlossenen Verträgen resultieren, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
3. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz der Schäfer-Papier GmbH Gerichtsstand; die Schäfer-Papier GmbH ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
XVI. Inkrafttreten
Diese AGB treten mit Wirkung vom 01.03.2006 in Kraft.
XXVII. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. In diesem Falle ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck nahestmöglich entspricht und rechtlich zulässig ist.